Ein zusätzlicher wesentlicher Unterschied bei der Besteuerung von Privatstiftungen gegenüber Kapitalgesellschaften besteht darin, dass bei der Privatstiftung für bestimmte Einkünfte eine vorläufige Besteuerung zur Anwendung kommt. Diese Einkünfte unterliegen der sog
„Zwischenbesteuerung“ iHv 25 %. Mit der Zwischenbesteuerung wird die Stiftung jedoch nicht endgültig belastet, weil sie nach Maßgabe von KESt-pflichtigen Vermögenszuwendungen an Begünstigte bzw Letztbegünstigte rückerstattet wird. Steuerlich handelt es sich bei der Zwischensteuer um eine Steuer der Privatstiftung, während die KESt eine Steuer des Begünstigten darstellt.