Der Stiftungsvorstand muss aus
mindestens drei Mitgliedern bestehen. Eine Obergrenze der Organmitglieder enthält das PSG nicht. Zwei der Mitglieder müssen (unabhängig von der Gesamtzahl der Mitglieder) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der EU bzw in Vertragsstaaten des EWR haben.