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8. Gläubigerschutz

Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein1. AuflDezember 2014

Gläubigerschutz bei der EU-Verschmelzung: die kollisionsrechtliche Grundregel

Gläubigerschutz

positiver Verkehrswert

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Der verschmelzungsrechtliche Schutz der Gläubiger unterliegt für jede Gesellschaft gesondert derjenigen Rechtsordnung, die auf die jeweilige Gesellschaft anzuwenden ist (Art 4 Abs 2 der 10. RL). Der jeweilige Gläubiger bleibt also an das Gläubigerschutzsystem gebunden, das auf seine schuldnerische Gesellschaft anwendbar ist.9292 Eckert in Kalss, VSU2 EU-VerschG § 3 Rz 39. Der Schutz der Gläubiger der an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten ausländischen Gesellschaften ist deshalb nicht Sache des österreichischen Rechts, sondern des auf die jeweilige Gesellschaft (bis zum Eintritt der Rechtswirkungen der Verschmelzung) anwendbaren Personalstatuts.9393 Eckert, GeS 2006, 436 (441); Adensamer/Eckert, GeS 2007, 143 (152); H. Foglar-Deinhardstein/Aburumieh, GesRZ 2009, 342 (345); Talos/Arzt in Talos/Winner, EU-VerschG § 3 Rz 23, 27; St. Frotz in Frotz/Kaufmann, Grenzüberschreitende Verschmelzungen2 § 1 Rz 21. Daraus folgt wiederum, dass ein allfälliger negativer Verkehrswert des Vermögens einer österreichischen Gesellschaft bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung aus der Perspektive des österreichischen Rechts grundsätzlich unschädlich ist.9494 Eckert in Kalss, VSU2 EU-VerschG § 13 Rz 20; Talos/Arzt in Talos/Winner, EU-VerschG § 13 Rz 32. Im Einzelfall könnte sich freilich zB ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr auf Ebene der Gesellschafter verwirklichen. Problematisch wäre der negative Verkehrswert einer österreichischen Gesellschaft auch dann, wenn an der grenzüberschreitenden Verschmelzung ausnahmsweise mehrere österreichische Gesellschaften teilnehmen.

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