Offenlegung bei grenzüberschreitender Verschmelzung
verschmelzungsrechtliche Informationspflichten bei grenzüberschreitender Verschmelzung
§ 8 EU-VerschG enthält besondere Vorgaben für die am Verschmelzungsvorgang beteiligte österreichische Gesellschaft zur Informationserteilung (Offenlegung) im Vorfeld der Gesellschafterversammlung;67 die Informationsanforderungen sind im Vergleich zur rein innerstaatlichen Verschmelzung erhöht. Auch hier folgen die Grundregeln über § 3 Abs 2 EU-VerschG dem § 221a AktG sowie § 97 GmbHG; dabei sind aber die nachstehenden Besonderheiten zu beachten.
