Das Konzept der Zehnten Richtlinie für die Durchführung einer grenzüberschreitenden Verschmelzung besticht durch Einfachheit und Praktikabilität:5 Im Wesentlichen durchläuft jede der beteiligten Gesellschaften einen eigenen, für sie maßgeschneiderten Teil-Vorgang, der vom nationalen Recht, das auf die jeweilige Gesellschaft anwendbar ist, determiniert wird. Das Europarecht stellt für diese parallel ablaufenden Teil-Prozesse nur einige wenige Querverbindungen zur Verfügung. Diese koordinierenden Querverbindungen bestehen einerseits in materieller Rechtsvereinheitlichung bei gewissen Kernfragen, andererseits in der vereinzelten Anordnung von anzuwendenden IPR-Regeln. Aus diesem zurückhaltenden Zugang des Europarechts lässt sich schließen, dass es die nationalen Verschmelzungsrechte trotz materiell verbleibender Unterschiede als grundsätzlich gleichwertig anerkennt.6

