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2. Konzept der grenzüberschreitenden Verschmelzung nach der Zehnten Richtlinie

Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein1. AuflDezember 2014

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Das Konzept der Zehnten Richtlinie für die Durchführung einer grenzüberschreitenden Verschmelzung besticht durch Einfachheit und Praktikabilität:55Diese Einschätzung bezieht sich auf das gesellschaftsrechtliche Grundkonzept. In ihrer Durchführung bleibt die grenzüberschreitende Verschmelzung vorläufig ein eher schwerfälliger Vorgang. Dazu kommt, dass arbeitsrechtlich ein komplexes Verfahren vorgesehen ist, in dem die Mitbestimmung der Arbeitnehmer zu regeln ist (§§ 258 ff ArbVG); vgl VIII. I. Im Wesentlichen durchläuft jede der beteiligten Gesellschaften einen eigenen, für sie maßgeschneiderten Teil-Vorgang, der vom nationalen Recht, das auf die jeweilige Gesellschaft anwendbar ist, determiniert wird. Das Europarecht stellt für diese parallel ablaufenden Teil-Prozesse nur einige wenige Querverbindungen zur Verfügung. Diese koordinierenden Querverbindungen bestehen einerseits in materieller Rechtsvereinheitlichung bei gewissen Kernfragen, andererseits in der vereinzelten Anordnung von anzuwendenden IPR-Regeln. Aus diesem zurückhaltenden Zugang des Europarechts lässt sich schließen, dass es die nationalen Verschmelzungsrechte trotz materiell verbleibender Unterschiede als grundsätzlich gleichwertig anerkennt.66 Eckert in Kalss, VSU2 EU-VerschG § 3 Rz 50.

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