Bei rechtsformübergreifenden Verschmelzungen zwischen einer AG und einer GmbH,531 bei Export-Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften532 und bei grenzüberschreitenden SE-Verschmelzungsgründungen533 besteht ein mit einem Barabfindungsanspruch verbundenes Austrittsrecht von Minderheitsgesellschaftern. § 6 Abs 3, 1. S UmgrStG folgend gilt die Annahme eines solchen Abfindungsangebotes mit dem Beginn des dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tages als Anteilsveräußerung, auf die die Steuerfolgen des allgemeinen Steuerrechts, inklusive der Bestimmungen über das internationale Schachtelprivileg nach § 10 Abs 3 KStG zur Anwendung kommen.534

