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3. Annahme eines Abfindungsangebotes

Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein1. AuflDezember 2014

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Bei rechtsformübergreifenden Verschmelzungen zwischen einer AG und einer GmbH,531531§ 234b AktG; vgl dazu Kalss/Eckert, GesRZ 2007, 222 bei Export-Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften532532§ 10 EU-VerschG; vgl Kaufmann, RWZ 2008, 203 ff. und bei grenzüberschreitenden SE-Verschmelzungsgründungen533533§ 21 SEG. besteht ein mit einem Barabfindungsanspruch verbundenes Austrittsrecht von Minderheitsgesellschaftern. § 6 Abs 3, 1. S UmgrStG folgend gilt die Annahme eines solchen Abfindungsangebotes mit dem Beginn des dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tages als Anteilsveräußerung, auf die die Steuerfolgen des allgemeinen Steuerrechts, inklusive der Bestimmungen über das internationale Schachtelprivileg nach § 10 Abs 3 KStG zur Anwendung kommen.534534UmgrStR 2013 Rz 317b; Zöchling in Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, UmgrStG4 § 6 Rz 9; Hügel, Grenzüberschreitende und nationale Verschmelzungen im Steuerrecht § 6 Rz 25.

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