Einlagenrückgewähr
Gegenleistung
§ 5 Abs 6 UmgrStG bewirkt die Steuerneutralität des Buchverlustes im Vermögen eines Anteilsinhabers der übertragenden Gesellschaft durch Verweis auf § 3 Abs 2 UmgrStG, wenn der Verlust aufgrund eines Verzichts dieses Gesellschafters auf die Ausgabe von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft entsteht. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist überschaubar und unklar, da er neben dem unentgeltlichen Verzicht auf die Ausgabe von Anteilen Ausnahmefälle des Verzichts erfasst, in denen nicht
<i>Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein</i>, Praxisleitfaden Verschmelzung (2014), Seite 414 Seite 414
oder kaum Vermögen der übertragenden Gesellschaft vorhanden ist. Die Finanzverwaltung will überdies die Verschmelzung zwischen Enkel – und (Groß-)Muttergesellschaft im Falle eines Verzichts der Zwischengesellschaft erfassen. Diesfalls ist der bei der Enkelgesellschaft entstehende Beteiligungsverlust gem § 3 Abs 2 UmgrStG steuerneutral zu stellen, wobei Vorsorge zu tragen ist, dass es bei der Zwischengesellschaft nicht zu einer verbotenen Einlagenrückgewähr kommt. Auch allfällige Teilwertabschreibungen der Zwischengesellschaft und Wertdifferenzen aus der verschmelzungsbedingten Übernahme der Enkelgesellschaft sind bei der Muttergesellschaft steuerneutral zu stellen. Ein entgeltlicher Verzicht, der eine Gegenleistung in Form von Abfindungsanteilen oder anderen Vermögenswerten beinhaltet, fällt jedenfalls nicht unter § 5 Abs 6 UmgrStG.