§ 5 Abs 2 UmgrStG ordnet den Weiterlauf steuerrechtlicher Fristen an, was als Konsequenz der Identitätstheorie gem § 5 Abs 1 Z 1 UmgrStG gesehen werden kann.459 Abs 2 muss vor dem Hintergrund der Reformierung der Kapitalbesteuerung gem §§ 27 und 27a EStG gesehen werden, womit sichergestellt werden sollte, dass erworbenes Kapitalvermögen anlässlich einer Verschmelzung den Status als „Altvermögen“ behält, falls auch das übergehende Vermögen diesen Status bereits innehatte, wobei dies bereits zuvor vorherrschende Meinung in Lehre und Praxis war.460 Aus dieser klarstellenden Anordnung folgt:461

