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7. Steuerwirksamkeit von Confusio-Gewinnen und -Verlusten

Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein1. AuflDezember 2014

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Als lex specialis zu Abs 2 normiert § 3 Abs 3 UmgrStG wiederum die steuerliche Berücksichtigung im drauffolgenden Wirtschaftsjahr von Buchgewinnen und -verlusten, welche aus der verschmelzungsbedingten Vereinigung von Aktiva und Passiva (Confusiotatbestände) entstehen.230230 Hügel, Grenzüberschreitende und nationale Verschmelzungen im Steuerrecht § 3 Rz 106; Kofler, UmgrStG2 § 3 Rz 95; UmgrStR 2013 Rz 162. In der Praxis sind die aktiven und passiven Buchwerte regelmäßig gleich hoch, weshalb es gar nicht zu einem steuerwirksamen Buchgewinn bzw -verlust kommt und § 3 Abs 3 UmgrStG eher den Ausnahmefall darstellt.231231 Bruckner in Wiesner/Hirschler/Mayr, HB Umgründungen Art I Verschmelzung Steuerrecht § 3 Rz 38; zust Zöchling in Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, UmgrStG4 § 3 Rz 27. Diese Durchbrechung der Steuerneutralität des § 3 Abs 2 UmgrStG gilt für alle Verschmelzungen, weshalb sich bei Zusammentreffen von ungleichen Aktiva und Passiva bei der übernehmenden Körperschaft entweder ein steuerwirksamer Buchgewinn oder ein ausgleichs- oder vortragsfähiger Buchverlust ergibt.232232 Hügel, Grenzüberschreitende und nationale Verschmelzungen im Steuerrecht § 3 Rz 108; Kofler, UmgrStG2 § 3 Rz 95. Andererseits wird in der Literatur mitunter vertreten, dass § 3 Abs 3 UmgrStG nur auf Verschmelzungen mit betrieblicher Grundlage und nicht auf jene auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage anzuwenden ist, was wohl nicht die hM ist.233233 Hügel, Grenzüberschreitende und nationale Verschmelzungen im Steuerrecht § 3 Rz 108; krit Kofler, UmgrStG2 § 3 Rz 95, 98.

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