Als lex specialis zu Abs 2 normiert § 3 Abs 3 UmgrStG wiederum die steuerliche Berücksichtigung im drauffolgenden Wirtschaftsjahr von Buchgewinnen und -verlusten, welche aus der verschmelzungsbedingten Vereinigung von Aktiva und Passiva (Confusiotatbestände) entstehen.230 In der Praxis sind die aktiven und passiven Buchwerte regelmäßig gleich hoch, weshalb es gar nicht zu einem steuerwirksamen Buchgewinn bzw -verlust kommt und § 3 Abs 3 UmgrStG eher den Ausnahmefall darstellt.231 Diese Durchbrechung der Steuerneutralität des § 3 Abs 2 UmgrStG gilt für alle Verschmelzungen, weshalb sich bei Zusammentreffen von ungleichen Aktiva und Passiva bei der übernehmenden Körperschaft entweder ein steuerwirksamer Buchgewinn oder ein ausgleichs- oder vortragsfähiger Buchverlust ergibt.232 Andererseits wird in der Literatur mitunter vertreten, dass § 3 Abs 3 UmgrStG nur auf Verschmelzungen mit betrieblicher Grundlage und nicht auf jene auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage anzuwenden ist, was wohl nicht die hM ist.233

