Gemäß § 2 Abs 5 Satz 1 UmgrStG ist der Verschmelzungsstichtag der Tag, zu dem die Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft, die der Verschmelzung zugrunde gelegt wird (somit die Schlussbilanz nach den Vorschriften des UGB bzw nach AktG), aufgestellt ist.98 Das Steuerrecht knüpft somit an das Gesellschaftsrecht bzw an den gesellschaftsrechtlichen Verschmelzungsstichtag an. Gemäß § 220 Abs 2 Z 5 AktG gilt der Verschmelzungsstichtag als jener Tag, nach dem die Handlungen der übertragenden Gesellschaft als Handlungen der übernehmenden Gesellschaft gelten, wobei nicht das in § 225a AktG festgelegte Erlöschen der Außenwirkung von der übertragenden Gesellschaft, sondern vielmehr die Abgrenzung der Rechnungslegung gemeint ist.99 Mit dem Verschmelzungsstichtag endet (rückwirkend) die Buchführungspflicht der übertragenden Gesellschaft und die Rechnungslegungspflicht geht (rückwirkend) auf die übernehmende Gesellschaft über.100 Der Verschmelzungsstichtag kann innerhalb der neunmonatigen Rückwirkungsfrist (vgl III. E) frei gewählt werden, wobei auch ein künftiger Stichtag vereinbart werden kann. Die Anmeldung beim Firmenbuch kann allenfalls erst nach Vorliegen der Schlusssbilanz vorgenommen werden.101 In der Praxis wird aus Kostengründen als Verschmelzungsstichtag das Ende eines Geschäftsjahres bzw das Datum, zu dem der UGB-Regeljahresabschluss aufzustellen ist, gewählt. Der UGB-Jahresabschluss dient dann als Schlussbilanz für Zwecke des Gesellschaftsrechts. Aus dem UGB-Jahresabschluss bzw der Schlussbilanz wird durch eine Mehr-Weniger-Rechnung die – für Zwecke des § 2 Abs 1 UmgrStG erforderliche – steuerliche Schlussbilanz abgeleitet (so wie bei der alljährlichen steuerlichen Gewinnermittlung). Es ist jedoch auch denkbar, dass der Verschmelzungsstichtag vom Regelbilanzstichtag abweicht. In einem solchen Fall entsteht bei der übertragenden Gesellschaft für steuerliche und gesellschaftsrechtliche bzw unternehmensbilanzielle Zwecke ein mit dem Verschmelzungsstichtag endendes Rumpfwirtschaftsjahr. Die Gewinnermittlung für das Rumpfwirtschaftsjahr ergibt sich aus den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen und die letztmalige Besteuerung erfolgt in dem Jahr bzw zu dem Stichtag, in dem das Rumpfwirtschaftsjahr endet (nach § 2 Abs 1 UmgrStG).102
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