Gegenleistung
Gesamtrechtsnachfolge
Verschmelzung bzw „Merger“ bzw „Fusion“ aus gesellschaftsrechtlicher Sicht ist die Vereinigung von Körperschaften (bzw regelmäßig Kapitalgesellschaften)1 mit eigener Rechtspersönlichkeit unter Ausschluss der Abwicklung mittels Gesamtrechtsnachfolge.2 Die Gesellschafter erhalten regelmäßig Gesellschaftsanteile an der übernehmenden Gesellschaft als Gegenleistung für den Übergang des Vermögens. Dies ist jedoch nicht zwingend und in bestimmten Fällen sogar gesetzlich verboten bzw abdingbar.3 Bei Verschmelzungen werden zwei Typen unterschieden: die Übertragung des Vermögens auf eine bestehende Kapitalgesellschaft („Verschmelzung durch Aufnahme“) oder auf eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft („Verschmelzung durch Neugründung“).4
