Nach der hier vertretenen Ansicht ergibt sich für die Beurteilung, welche Gläubigerschutzregeln hinsichtlich eines spezifischen Verschmelzungsvorhabens konkret beachtlich sind, ein dreistufiges Prüfschema:
Kapitalerhaltung
Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob die geplante Verschmelzung gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (Gebot der Kapitalerhaltung) verstößt. Diese Problematik kann sich grundsätzlich nur stellen, wenn die verschmelzungsbeteiligten Gesellschaften (direkt oder indirekt) beteiligungsmäßig verflochten sind. Dieser Prüfschritt ist dem der Verschmelzung vorgelagerten Gläubigerschutz zuzuordnen (näher dazu C Rz 8 und C Rz 26).
