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1. Gläubigerschutz und Kapitalerhaltung

Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein1. AuflDezember 2014

Gläubigerschutz

Kapitalerhaltung

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Das Kapitalgesellschaftsrecht lässt die Anteilsinhaber der Gesellschaft idR nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften (Trennungsprinzip). Um diese „beschränkte Haftung“ der Anteilsinhaber zu rechtfertigen, muss – als rechtliches Gegengewicht – der Schutz der Gläubiger der Gesellschaft und ihrer Interessen für das Kapitalgesellschaftsrecht ein hohes Gut sein. Deswegen ist das Eigenkapital der Gesellschaft – als das von den Anteilsinhabern eingesetzte Risikokapital – durch gesetzliche Anordnung im Verhältnis zu Forderungen der Gläubiger der Gesellschaft nachrangig: Anteilsinhaber haben gegenüber der aufrechten Kapitalgesellschaft nur einen Anspruch auf Auszahlung von (betraglich vom Bilanzgewinn gedeckten) Dividenden, dürfen aber sonst keine Entnahmen tätigen;11Vgl zB Simon in KölnerKomm UmwG, § 2 Rz 155; Hügel in Kalss/Torggler, Einlagenrückgewähr 19 (27 ff). wird die Gesellschaft aufgelöst, steht den Gesellschaftern erst nach Befriedigung aller Gläubiger ein allfälliger Liquidationsüberschuss zu.

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