Gläubigerschutz
Kapitalerhaltung
Das Kapitalgesellschaftsrecht lässt die Anteilsinhaber der Gesellschaft idR nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften (Trennungsprinzip). Um diese „beschränkte Haftung“ der Anteilsinhaber zu rechtfertigen, muss – als rechtliches Gegengewicht – der Schutz der Gläubiger der Gesellschaft und ihrer Interessen für das Kapitalgesellschaftsrecht ein hohes Gut sein. Deswegen ist das Eigenkapital der Gesellschaft – als das von den Anteilsinhabern eingesetzte Risikokapital – durch gesetzliche Anordnung im Verhältnis zu Forderungen der Gläubiger der Gesellschaft nachrangig: Anteilsinhaber haben gegenüber der aufrechten Kapitalgesellschaft nur einen Anspruch auf Auszahlung von (betraglich vom Bilanzgewinn gedeckten) Dividenden, dürfen aber sonst keine Entnahmen tätigen;1 wird die Gesellschaft aufgelöst, steht den Gesellschaftern erst nach Befriedigung aller Gläubiger ein allfälliger Liquidationsüberschuss zu.
