Die vom Gesetzgeber in § 225a Abs 3 Z 1 AktG angeordnete Gesamtrechtsnachfolge bezieht sich nach hM in erster Linie auf die Position der übertragenden Gesellschaft als Privatrechtsträger,221 wenngleich der Bestimmung keine Einschränkung auf Rechte und Pflichten zivilrechtlicher Art zu entnehmen ist.222 Im Rahmen von Umstrukturierungen sind jedoch vielfach auch öffentlich-rechtliche Rechtspositionen (zB durch Gesetz oder Verwaltungsakt verliehene Berechtigungen und Bewilligungen) von erheblicher und für den Fortbestand eines Unternehmens oft auch entscheidender Relevanz.223 Im Vorfeld von Verschmelzungsmaßnahmen ist daher sorgfältig zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß solche Rechte, aber auch Verpflichtungen, öffentlich-rechtlicher Natur auf den Zielrechtsträger übertragen werden.224 In der Praxis wirft dies vielfach Probleme auf. So kann das Schicksal öffentlich-rechtlicher Rechtspositionen in der verschmelzungsbedingten Gesamtrechtsnachfolge nur unter Berücksichtigung der jeweiligen spezialgesetzlichen Rechtsgrundlagen beurteilt werden. Dort aber fehlt vielfach eine ausdrückliche Stellungnahme des Bundes- oder Landesgesetzgebers (vgl aber § 19 BAO, § 11 Abs 4 GewO).225

