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1. Allgemeines

Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein1. AuflDezember 2014

Gesamtrechtsnachfolge

Universalsukzession

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Gleichzeitig mit dem Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers geht sein gesamtes Vermögen einschließlich der Schulden auf den übernehmenden Rechtsträger über. Der Vermögensübergang vollzieht sich gem § 219 AktG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) (vgl dazu III. B) und umfasst im Gegensatz zur partiellen Gesamtrechtnachfolge bei der Spaltung das Vermögen der übertragenden Gesellschaft in seiner Gesamtheit (vgl III. B Rz 1). Die Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung

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ist in ihrem Zweck auf die Erleichterung dieser Strukturmaßnahme gerichtet.77 K. Schmidt, AcP 191 (1991), 495 (511); Hügel in FS Koppensteiner 91 (92); Kalss, GesRZ 2000, 213 (218). Ohne dieses Instrumentarium müsste die Vermögensvereinigung durch Verschmelzung im Wege von Einzeleinbringungen unter Sachkapitalerhöhung beim übernehmenden Rechtsträger (alternativ: Sachgründung) und nachfolgender Liquidation des übertragenden Rechtsträgers nachgebildet werden (vgl II. E Rz 4). Ihre europarechtliche Grundlage liegt in Artikel 19 der Verschmelzungsrichtlinie88RL 78/855/EWG vgl dazu Grundmann, Europäisches Gesellschaftsrecht2 Rz 868, 892 ff; Habersack/Verse, Europäisches Gesellschaftsrecht3 § 8 Rz 1). (vgl II. D Rz 3). Die Gesamtrechtsnachfolge war zwar bereits vor dem Vollbeitritt Österreichs zur EG (EU) als Rechtsfolge der Verschmelzung vorgesehen,99S nur OGH 20. 11. 2001, 3 Ob 81/01k; R. Fries, Handbuch der Verschmelzungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen 68 ff. seither ist die in den §§ 219 Z 1, 225a Abs 3 Z 1 AktG normierte Rechtsfolge aber in richtlinienkonformer Weise auszulegen (II. D Rz 3).1010Vgl dazu Hoyer in FS Krejci 1211 (1224); vgl auch OGH 7. 6. 2005, 5 Ob 88/05k, NZ 2005, 373 (Hoyer); H. Foglar-Deinhardstein, GesRZ 2012, 326 (332).

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