§ 220 Abs 2 AktG legt nur den Mindestinhalt des Verschmelzungsvertrags und seines Entwurfs fest. Dieser Katalog wird bei der rechtsformübergreifenden Verschmelzung (vgl IV. C) um Angaben zur Barabfindung ergänzt, die gem § 234b Abs 1 AktG durch die übernehmende Gesellschaft oder einen Dritten angeboten wird (vgl IV. C Rz 9 f). Bei der Verschmelzung durch Neugründung (vgl J, IV. B) bilden Satzung oder Gesellschaftsvertrag der neuen Gesellschaft ebenfalls einen zwingenden Bestandteil des Verschmelzungsvertrags (§ 233 Abs 2 AktG, vgl J Rz 8). Über den Mindestinhalt hinaus steht es den Vertragsparteien selbstverständlich frei, weitere Regelungen zu treffen,336 was in der Praxis auch den Regelfall darstellt. Die Parteien sind aber auch verpflichtet, Abreden, die im Zusammenhang mit der Verschmelzung über den Katalog gem § 220 Abs 2 AktG hinaus getroffen werden, in den Verschmelzungsvertrag aufzunehmen. Der Vertrag bildet die Grundlage für die Zustimmung der Anteilseigner und muss daher die getroffenen Abreden vollständig enthalten. Unschädlich ist eine Aufteilung auf mehrere Vertragsurkunden.337
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