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12. Weitere Regelungen im Verschmelzungsvertrag

Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein1. AuflDezember 2014

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§ 220 Abs 2 AktG legt nur den Mindestinhalt des Verschmelzungsvertrags und seines Entwurfs fest. Dieser Katalog wird bei der rechtsformübergreifenden Verschmelzung (vgl IV. C) um Angaben zur Barabfindung ergänzt, die gem § 234b Abs 1 AktG durch die übernehmende Gesellschaft oder einen Dritten angeboten wird (vgl IV. C Rz 9 f). Bei der Verschmelzung durch Neugründung (vgl J, IV. B) bilden Satzung oder Gesellschaftsvertrag der neuen Gesellschaft ebenfalls einen zwingenden Bestandteil des Verschmelzungsvertrags (§ 233 Abs 2 AktG, vgl J Rz 8). Über den Mindestinhalt hinaus steht es den Vertragsparteien selbstverständlich frei, weitere Regelungen zu treffen,336336Vgl dazu Kalss, VSU2 § 220 AktG Rz 46; Szep in Jabornegg/Strasser, AktG5 § 220 Rz 18; Grünwald in Wiesner/Hirschler/Mayr, HB Umgründungen Art I Verschmelzung Unternehmensrecht Rz 47; Grunewald in Geßler/Hefermehl/Eckard/Kropff, AktG § 340 Rz 28; Kraft in KölnerKomm AktG2 § 340 Rz 33. was in der Praxis auch den Regelfall darstellt. Die Parteien sind aber auch verpflichtet, Abreden, die im Zusammenhang mit der Verschmelzung über den Katalog gem § 220 Abs 2 AktG hinaus getroffen werden, in den Verschmelzungsvertrag aufzunehmen. Der Vertrag bildet die Grundlage für die Zustimmung der Anteilseigner und muss daher die

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getroffenen Abreden vollständig enthalten. Unschädlich ist eine Aufteilung auf mehrere Vertragsurkunden.337337 Grunewald in Geßler/Hefermehl/Eckard/Kropff, AktG § 340 Rz 32.

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