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6. Bedingung, Befristung

Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein1. AuflDezember 2014

Bedingung

Befristung

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Ein Verschmelzungsvertrag kann auch unter aufschiebender Bedingung (zB Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung) oder Befristung abgeschlossen werden (vgl Rz 88).4242HM; vgl Eckert/Schopper in U. Torggler, GmbHG § 96 Rz 16; Grünwald in Wiesner/Hirschler/Mayr, HB Umgründungen Art I Verschmelzung Unternehmensrecht Rz 19; Kalss, VSU2 § 220 AktG Rz 12; für Deutschland s nur mwN Marsch-Barner in Kallmeyer, UmwG5 § 4 Rz 11; Limmer in Limmer, Handbuch Unternehmensumwandlung4 Teil 2 Rz 61. In diesem Fall ist der Vertrag bis zum Eintritt der Bedingung oder Befristung schwebend unwirksam. Anwendungsfälle aufschiebender Bedingungen sind etwa Kettenumgründungen (vgl IV. G Rz 2), öffentlich-rechtliche Genehmigungen (zB im Grundverkehr) oder kartellrechtliche Entscheidungen.4343Dazu ausführlich Kalss, VSU2 § 220 AktG Rz 47. Bis zur Eintragung der Verschmelzung muss die Bedingung/Befristung allerdings eingetreten sein.4444Vgl Kalss, VSU2 § 220 AktG Rz 12; Schindler/Brix in Straube, WrK GmbHG § 96 Rz 17 f; Marsch-Barner in Kallmeyer, UmwG5 § 4 Rz 11; Limmer in Limmer, Handbuch Unternehmensumwandlung4 Teil 2 Rz 61. Die entsprechende Bescheinigung ist bei Anmeldung der Verschmelzung gem § 225 AktG vorzuweisen, kann uE aber auch im Firmenbuchverfahren bis zur Eintragung nachgereicht werden. Dies kann insbesondere bei aufschiebenden Bedingungen im Zuge von Kettenumgründungen relevant sein. Auch ein Abschluss des Vertrags unter auflösender Bedingung oder Befristung ist – bis zur Rechts

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wirksamkeit der Verschmelzung grundsätzlich zulässig.4545 Marsch-Barner in Kallmeyer, UmwG5 § 4 Rz 12. Danach ist die übertragende Gesellschaft untergegangen und kann auch durch Bedingungs- oder Befristungseintritt nicht wieder wirksam entstehen (Bestandschutz der Verschmelzung) (vgl dazu VI. E).4646 Marsch-Barner in Kallmeyer, UmwG5 § 4 Rz 12; Eckert/Schopper in U. Torggler, GmbHG § 96 Rz 16.

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