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8. Die betriebliche Nutzung von zwei oder mehreren Miteigentümern, organisiert in Wohnungseigentum

Lattenmayer/Behm/Reichl-Bischoff5. AuflNovember 2011

Wie schon in Punkt 3. b) ausgeführt, kann neben Wohnungen auch an sonstigen selbständigen Räumlichkeiten, wie insbesondere Geschäftsräumlichkeiten, Wohnungseigentum begründet werden. Unter Geschäftsräumlichkeiten sind all jene Räumlichkeiten zu verstehen, in denen man einer geschäftlichen Tätigkeit (nicht unbedingt einer Tätigkeit, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist) nachgeht. Darunter fallen Büroräumlichkeiten, Ordinationen, Lager, Produktionsstätten, Veranstaltungsräumlichkeiten, Räumlichkeiten für Lehrtätigkeit, Unterhaltung, Pflege etc. In der Praxis finden sich neben reinen Wohnungsanlagen auch sehr oft gemischte Nutzungsarten, bei denen neben überwiegend Wohnflächen Geschäftsräumlichkeiten, vor allem zur Nutzung der Erdgeschoßflächen, wie für Verbrauchermärkte, Ordinationen etc, untergebracht werden.

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