Lindmayr, Handbuch zur Arbeitszeit4 (2013) Rz 169169
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen;Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig Stunden;