Lindmayr, Handbuch zur Arbeitszeit4 (2013) Rz 8484
Als Nacht iSd des AZG gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr. Nachtarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, dieregelmäßig odersofern der Kollektivvertrag nicht anderes vorsieht, in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr