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4. Nachtarbeit

Lindmayr4. AuflOktober 2013

4.1. Definition von Nachtarbeit

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Als Nacht iSd des AZG gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr. Nachtarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die

regelmäßig odersofern der Kollektivvertrag nicht anderes vorsieht, in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr

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