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KStG 1988 § 11 Abs 1 Z 4

Scherff60. AuflDezember 2012

1173
Keine enge Auslegung des Zinsenbegriffs bei Beteiligungserwerb: UFS erweitert die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen; nicht nur Zinsen, sondern auch andere Geldbeschaffungs- und Nebenkosten wie Provisionen einer Bank, Anwalts- und Notarkosten, Maklergebühren, abzugsfähig (Amtsbeschwerde des FA Linz anhängig unter VwGH 2011/15/0199)

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