Keine enge Auslegung des Zinsenbegriffs bei Beteiligungserwerb: UFS erweitert die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen; nicht nur Zinsen, sondern auch andere Geldbeschaffungs- und Nebenkosten wie Provisionen einer Bank, Anwalts- und Notarkosten, Maklergebühren, abzugsfähig (Amtsbeschwerde des FA Linz anhängig unter VwGH 2011/15/0199)

