Die wichtigsten Rechte des Betriebsrats von A bis Z | Rechtsgrundlage | |
Akkordlöhne | Der AG kann, sofern eine Regelung durch KV oder Satzung nicht besteht, eine Regelung für Akkordlöhne oder sonstige akkordähnliche Prämien und Entgelte, die auf statistischen Verfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruhen, nur dann einführen, wenn er zuvor die notwendige und nicht durch eine Entscheidung der Schlichtungsstelle ersetzbare Zustimmung des BR in Form einer schriftlichen Betriebsvereinbarung eingeholt hat. | § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG |
Anhörungsrecht | Der AG ist verpflichtet, den BR auf dessen Verlangen in allen Angelegenheiten, die die Interessen der AN berühren, anzuhören. | § 90 Abs 2 ArbVG |
Neben diesem allgemeinen Anhörungsrecht bestehen auch spezielle Anhörungsrechte, die der AG zum Teil von sich aus gewähren muss, so zB betreffend | § 92a Abs 1 Z 2 ArbVG | |
| § 92a Abs 2 Z 7 ArbVG | |
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Arbeitnehmerschutzvorschriften | Dem BR steht das Recht (aber auch die Pflicht) zur Überwachung der Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften (zB technischer Arbeitnehmerschutz, Arbeitszeit, Ruhebestimmungen etc) zu. | § 89 Z 3 ArbVG |
Der BR hat auch darauf zu achten, dass
| § 89 Z 2 ArbVG | |
Arbeitsunfälle | Der BR ist durch den AG von jedem Arbeitsunfall unverzüglich in Kenntnis zu setzen. | § 89 Z 3 ArbVG |
Dem BR ist außerdem Einsicht in die Unterlagen über Arbeitsunfälle zu gewähren. | § 92a Abs 2 Z 1 ArbVG | |
Beratungsrecht | Der AG ist verpflichtet, mit dem BR mindestens vierteljährlich - auf Verlangen des BR sogar monatlich - gemeinsame Beratungen über laufende Agenden abzuhalten und den BR dabei über wichtige aktuelle Angelegenheiten (zB geplante Betriebsänderungen) zu informieren. | § 92 Abs 1 ArbVG |
Daneben bestehen laut Gesetz noch zahlreiche andere Beratungsrechte in speziellen Einzelfragen, wie zB betreffend | § 92b ArbVG | |
| § 105 Abs 2 ArbVG | |
Betriebsänderungen | Der AG hat den BR von geplanten Betriebsänderungen zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung zu informieren, die es dem Betriebsrat ermöglichen, die möglichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme abzugeben. Als Betriebsänderungen gelten zB
| § 109 ArbVG |
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Betriebsbesichtigungen | Der BR ist durch den AG von behördlichen Betriebsbesichtigungen (zB durch Arbeitsinspektoren, Baubehörde etc) zu verständigen. Er hat das Recht, an solchen Betriebsbesichtigungen teilzunehmen. | § 89 Z 3 ArbVG |
Betriebsvereinbarungen | Der BR ist aufgrund zahlreicher gesetzlicher und kollektivvertraglicher Vorschriften berechtigt, in arbeitsrechtlichen Belangen in Form von Betriebsvereinbarungen mitzubestimmen. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist - neben den im vorliegenden Betriebsrats-ABC gesondert angeführten Betriebsvereinbarungen (siehe zB unter Disziplinarmaßnahmen oder Gleitzeit) - insbesondere für die folgenden, in der Praxis wichtigen Angelegenheiten möglich:
*) Den Hinweis finden Sie am Ende dieser Übersichtstabelle. | § 97 ArbVG etc, diverse Kollektivverträge § 97 Abs 1 Z 1 § 97 Abs 1 Z 1b § 97 Abs 1 Z 2 § 97 Abs 1 Z 4 und § 109 Abs 3 § 97 Abs 1 Z 10 § 97 Abs 1 Z 12 § 97 Abs 1 Z 14 § 97 Abs 1 Z 21 § 97 Abs 1 Z 22 § 97 Abs 1 Z 26 ArbVG |
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Bilanz | Der AG hat dem BR von sich aus eine Abschrift des Jahresabschlusses (Bilanz, GuV) binnen eines Monats nach dessen Erstellung vorzulegen, wenn es sich um
handelt. | § 108 Abs 3 ArbVG |
Dienstwohnung | Die Absicht, eine Werks- oder Dienstwohnung an einen AN zu vergeben, ist dem BR mitzuteilen und mit diesem über Verlangen zu beraten. | § 103 ArbVG |
Disziplinarmaßnahmen | Für die Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung ist zwingend die Zustimmung des BR in Form einer schriftlichen Betriebsvereinbarung notwendig. Eine vom AG in konkreten Einzelfällen angestrebte Verhängung von Disziplinarmaßnahmen (zB Ausschluss des AN von einer freiwilligen Prämie wegen Fehlverhaltens) bedarf der Zustimmung des BR, sofern darüber nicht ohnehin eine mit Zustimmung des BR eingerichtete Stelle entscheidet. | § 96 Abs 1 Z 1 ArbVG § 102 ArbVG |
EDV-unterstützte Erfassung von Arbeitnehmerdaten | Die EDV-unterstützte Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von AN-Daten, die über allgemeine Personendaten und über die für die Dienstverwendung und Abrechnung notwendigen Daten hinausgehen (zB Fragen über die private Vermögenssituation des AN), bedürfen der Zustimmung des BR in Form einer schriftlichen Betriebsvereinbarung*. *) Den Hinweis finden Sie am Ende dieser Übersichtstabelle | § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG |
Einstellung von Arbeitnehmern | Siehe unter Stichwort „Neuaufnahme von Personal“ | |
Einvernehmliche Auflösung | Die einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses bedarf zwar keiner Zustimmung des Betriebsrates. Der AN kann aber vor der Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung vom AG verlangen, sich mit dem BR darüber zu beraten. In diesem Fall darf in den nachfolgenden 2 Arbeitstagen keine einvernehmliche Auflösung vereinbart werden („Sperrfrist“). | § 104a ArbVG |
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Entlassung | Der AG hat den BR von jeder erfolgten Entlassung unverzüglich zu verständigen. Hat der BR der Entlassung binnen 3 Tagen ausdrücklich widersprochen, kann er die Entlassung auf Verlangen des AN anfechten, wenn die Entlassung ungerechtfertigt erfolgte und ein Anfechtungsgrund iSd § 105 Abs 3 ArbVG vorliegt. | § 106 ArbVG |
Gehaltsabrechnung | Siehe unter Stichwort „Personalverrechnung“ | |
Gewerkschaft | Der BR kann in allen betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten die zuständige Gewerkschaft oder Arbeiterkammer beiziehen. Der AG ist verpflichtet, den Vertretern der Gewerkschaft oder Arbeiterkammer in diesen Beratungsfällen Zugang zum Betrieb zu gewähren. Der AG muss vorab verständigt werden. | § 39 Abs 4 ArbVG |
Gleitzeit | Die Einführung von Gleitzeit bedarf in Betrieben mit BR dessen Zustimmung in Form einer Betriebsvereinbarung. | § 4b AZG |
Informationsrecht | Der AG ist verpflichtet, dem BR über alle Angelegenheiten, welche die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Interessen der AN berühren, Auskunft zu erteilen. Daneben bestehen laut Gesetz noch zahlreiche andere Informationsrechte in speziellen Einzelfragen, zB betreffend
| § 91 Abs 1 ArbVG § 108 Abs 1 ArbVG § 108 Abs 2a ArbVG § 94 Abs 1 ArbVG § 92a Abs 2 Z 5 ArbVG |
Kontrollmaßnahmen gegenüber Arbeitnehmern | Kontrollmaßnahmen und technische Systeme zur Kontrolle der Arbeitnehmer, die die Menschenwürde berühren, wie zB
bedürfen zwingend der Zustimmung des BR in Form einer schriftlichen Betriebsvereinbarung. | § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG OGH 20. 12. 2006, 9 ObA 109/06d |
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Kündigung | Der AG hat den BR vor jeder beabsichtigten Arbeitgeberkündigung zu verständigen. Der BR hat daraufhin 1 Woche Zeit, dazu Stellung zu nehmen. Hat der BR innerhalb dieser Frist einer geplanten Kündigung widersprochen, kann er diese - wenn der AG sie trotz Vorliegens eines Anfechtungsgrundes ausspricht - auf Verlangen des AN binnen einer Woche bei Gericht anfechten. | § 105 ArbVG |
Lohnabrechnung | Siehe unter Stichwort „Personalverrechnung“ | |
Neuaufnahme von Personal | Der Arbeitgeber hat den BR über jede geplante Einstellung neuer AN zu informieren und über Verlangen des BR Beratungen durchzuführen. Auch von jeder tatsächlich erfolgten Einstellung eines AN hat der AG den BR in Kenntnis zu setzen und über die Verwendung, Einstufung, Gehalt bzw Lohn sowie eine allfällige vereinbarte Probezeit oder Befristung des Dienstverhältnisses zu informieren. | § 99 Abs 2 ArbVG § 99 Abs 4 ArbVG |
Pensionskasse | Besteht eine betriebliche Pensionskasse oder eine betriebliche Altersvorsorge im Wege einer außerbetrieblichen Pensionskasse, hat der AG dem BR unaufgefordert den Prüfbericht (bzw dessen Kurzfassung) und den Rechenschaftsbericht der Pensionskasse zu übermitteln. | § 91 Abs 3 ArbVG |
Personalakten | Der BR hat - allerdings nur bei Einverständnis des jeweiligen AN - das Recht, Einsicht in dessen Personalakten (zB betreffend vorgemerkte Verwarnungen, interne Leistungsbeurteilungen etc) zu nehmen. | § 89 Z 4 ArbVG |
Personalfragebögen | Die Einführung von Personalfragebögen, die über allgemeine Personendaten und über die für die Dienstverwendung und Abrechnung notwendigen Daten hinausgehen (zB Fragen über die private Vermögenssituation des AN), bedarf zwingend der Zustimmung des BR in Form einer schriftlichen Betriebsvereinbarung. | § 96 Abs 1 Z 2 ArbVG |
Personalverrechnung | Dem BR steht das Recht zu, in die Gehalts- und Lohnkonten sowie in die für die Bezugsabrechnung erforderlichen Unterlagen (zB Urlaubsaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen, Reisekostenabrechnungen etc), Einsicht zu nehmen, sie zu überprüfen und die Auszahlung zu kontrollieren. Ein direkter elektronischer Zugriff auf das Lohnverrechnungsprogramm steht dem BR aber laut Rechtsprechung nicht zu. | § 89 Z 1 ArbVG; OGH 4. 6. 2003, 9 ObA 3/03m, ARD 5434/4/2003 |
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Sozialversicherungsvorschriften | Der BR kann die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen (zB korrekte Anmeldung) überwachen. Erforderlichenfalls kann er bei der GKK intervenieren. | § 89 Z 3 ArbVG § 90 Abs 1 ArbVG |
Streik | Aufgrund der betriebsverfassungsrechtlichen Friedenspflicht ist dem BR die Organisation eines Streiks oder ähnlicher Kampfmaßnahmen untersagt. Dem BR ist es daher zB nicht erlaubt, rufschädigende Flugblätter an Kunden des AG zu verteilen. | § 39 Abs 1 ArbVG OGH 19. 11. 2003, 9 ObA 125/03b, ARD 5472/5/2004 |
Urlaubsumstellung | Die Umstellung des Urlaubsjahres vom individuellen Arbeitsjahr der AN auf das Kalenderjahr (oder zB auf das Geschäftsjahr) bedarf - mangels kollektivvertraglicher Regelung - der Zustimmung des BR in Form einer schriftlichen Betriebsvereinbarung. Achtung: Erfolgt die Umstellung bloß auf Basis von Einzeldienstverträgen oder Betriebsübung, muss für das „Rumpfurlaubsjahr“ (= Kalenderjahr der Urlaubsumstellung bzw des Eintritts des jeweiligen AN) ein voller Jahresurlaub gewährt werden. | § 2 Abs 4 UrlG OGH 23. 1. 2003, 8 ObA 3/03d, ARD 5416/3/2003 |
Versetzung | Unbefristete oder zumindest 13-wöchige Versetzungen
| § 101 ArbVG |
Wohlfahrtseinrichtungen | Der BR ist berechtigt,
| § 93 ArbVG § 95 ArbVG |

