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4. Die wichtigsten Rechte des Betriebsrats von A bis Z

David/Sabara2. AuflSeptember 2012

Die wichtigsten Rechte des Betriebsrats von A bis Z

Rechtsgrundlage

Akkordlöhne

Der AG kann, sofern eine Regelung durch KV oder Satzung nicht besteht, eine Regelung für Akkordlöhne oder sonstige akkordähnliche Prämien und Entgelte, die auf statistischen Verfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruhen, nur dann einführen, wenn er zuvor die notwendige und nicht durch eine Entscheidung der Schlichtungsstelle ersetzbare Zustimmung des BR in Form einer schriftlichen Betriebsvereinbarung eingeholt hat.

§ 96 Abs 1 Z 4 ArbVG

Anhörungsrecht

Der AG ist verpflichtet, den BR auf dessen Verlangen in allen Angelegenheiten, die die Interessen der AN berühren, anzuhören.

§ 90 Abs 2 ArbVG

 

Neben diesem allgemeinen Anhörungsrecht bestehen auch spezielle Anhörungsrechte, die der AG zum Teil von sich aus gewähren muss, so zB betreffend

§ 92a Abs 1 Z 2 ArbVG

 
  • Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
  • Schutzmaßnahmen für einzelne Arten von Arbeitsplätzen.

§ 92a Abs 2 Z 7 ArbVG

Seite 103

Arbeitnehmerschutzvorschriften

Dem BR steht das Recht (aber auch die Pflicht) zur Überwachung der Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften (zB technischer Arbeitnehmerschutz, Arbeitszeit, Ruhebestimmungen etc) zu.

§ 89 Z 3 ArbVG

 

Der BR hat auch darauf zu achten, dass

  • … die anwendbaren KV und Betriebsvereinbarungen eingehalten und im Betrieb aufgelegt werden,
  • … auch sonstige Rechtsvorschriften, deren Auflage im Betrieb gesetzlich vorgeschrieben ist, tatsächlich aufgelegt werden (zB Arbeitnehmerschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz, Gleichbehandlungsgesetz, etc).

§ 89 Z 2 ArbVG

Arbeitsunfälle

Der BR ist durch den AG von jedem Arbeitsunfall unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 89 Z 3 ArbVG

 

Dem BR ist außerdem Einsicht in die Unterlagen über Arbeitsunfälle zu gewähren.

§ 92a Abs 2 Z 1 ArbVG

Beratungsrecht

Der AG ist verpflichtet, mit dem BR mindestens vierteljährlich - auf Verlangen des BR sogar monatlich - gemeinsame Beratungen über laufende Agenden abzuhalten und den BR dabei über wichtige aktuelle Angelegenheiten (zB geplante Betriebsänderungen) zu informieren.

§ 92 Abs 1 ArbVG

 

Daneben bestehen laut Gesetz noch zahlreiche andere Beratungsrechte in speziellen Einzelfragen, wie zB betreffend

§ 92b ArbVG

 
  • Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung,
  • die beabsichtigte Kündigung eines AN etc.

§ 105 Abs 2 ArbVG

Betriebsänderungen

Der AG hat den BR von geplanten Betriebsänderungen zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung zu informieren, die es dem Betriebsrat ermöglichen, die möglichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme abzugeben. Als Betriebsänderungen gelten zB

  • Einschränkung und Stilllegung des Betriebes oder von Betriebsteilen,
  • Massenkündigungen gemäß § 45a AMFG,
  • Standortverlegung des Betriebes oder von Betriebsteilen,
  • Zusammenschluss mit anderen Betrieben,

§ 109 ArbVG

Seite 104

Betriebsbesichtigungen

Der BR ist durch den AG von behördlichen Betriebsbesichtigungen (zB durch Arbeitsinspektoren, Baubehörde etc) zu verständigen. Er hat das Recht, an solchen Betriebsbesichtigungen teilzunehmen.

§ 89 Z 3 ArbVG

Betriebsvereinbarungen

Der BR ist aufgrund zahlreicher gesetzlicher und kollektivvertraglicher Vorschriften berechtigt, in arbeitsrechtlichen Belangen in Form von Betriebsvereinbarungen mitzubestimmen.

Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist - neben den im vorliegenden Betriebsrats-ABC gesondert angeführten Betriebsvereinbarungen (siehe zB unter Disziplinarmaßnahmen oder Gleitzeit) - insbesondere für die folgenden, in der Praxis wichtigen Angelegenheiten möglich:

  • allgemeine Ordnungsvorschriften im Betrieb (zB Rauchverbot)*
  • Auswahl der BV-Kasse für die Abfertigung „neu“*
  • generelle Festsetzung der betrieblichen Arbeitszeiteinteilung*
  • Sozialpläne bei nachteiligen Betriebsänderungen (zB bei Betriebsstilllegung oder Betriebsverlegung)
  • Grundsätze betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubs (Achtung: Der Zeitraum des konkreten Urlaubsverbrauchs ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren)
  • Regelung von Aufwandsentschädigungen (zB betriebliche Reisekostenrichtlinien)
  • betriebliches Vorschlagswesen
  • Rechtsstellung der AN bei Krankheit und Unfall
  • Kündigungsfristen (zB verlängerte Arbeitgeberfristen)
  • Rahmenbedingungen für den Vollübertritt vom alten ins neue Abfertigungssystem (Achtung: Ob aber ein Vollübertritt überhaupt zustande kommt, ist ausschließlich Sache der Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Vollübertritt nur mehr bis 31. 12. 2012 möglich)

*) Den Hinweis finden Sie am Ende dieser Übersichtstabelle.

§ 97 ArbVG etc, diverse Kollektivverträge

§ 97 Abs 1 Z 1

§ 97 Abs 1 Z 1b

§ 97 Abs 1 Z 2

§ 97 Abs 1 Z 4 und

§ 109 Abs 3

§ 97 Abs 1 Z 10

§ 97 Abs 1 Z 12

§ 97 Abs 1 Z 14

§ 97 Abs 1 Z 21

§ 97 Abs 1 Z 22

§ 97 Abs 1 Z 26 ArbVG

Seite 105

Bilanz

Der AG hat dem BR von sich aus eine Abschrift des Jahresabschlusses (Bilanz, GuV) binnen eines Monats nach dessen Erstellung vorzulegen, wenn es sich um

  • einen Industrie- oder Bergbaubetrieb,
  • einen Handelsbetrieb, eine Bank oder ein Versicherungsunternehmen mit dauernd mindestens 30 Arbeitnehmern,
  • einen sonstigen Betrieb mit dauernd mindestens 70 Arbeitnehmern

handelt.

§ 108 Abs 3 ArbVG

Dienstwohnung

Die Absicht, eine Werks- oder Dienstwohnung an einen AN zu vergeben, ist dem BR mitzuteilen und mit diesem über Verlangen zu beraten.

§ 103 ArbVG

Disziplinarmaßnahmen

Für die Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung ist zwingend die Zustimmung des BR in Form einer schriftlichen Betriebsvereinbarung notwendig.

Eine vom AG in konkreten Einzelfällen angestrebte Verhängung von Disziplinarmaßnahmen (zB Ausschluss des AN von einer freiwilligen Prämie wegen Fehlverhaltens) bedarf der Zustimmung des BR, sofern darüber nicht ohnehin eine mit Zustimmung des BR eingerichtete Stelle entscheidet.

§ 96 Abs 1 Z 1 ArbVG

§ 102 ArbVG

EDV-unterstützte Erfassung von Arbeitnehmerdaten

Die EDV-unterstützte Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von AN-Daten, die über allgemeine Personendaten und über die für die Dienstverwendung und Abrechnung notwendigen Daten hinausgehen (zB Fragen über die private Vermögenssituation des AN), bedürfen der Zustimmung des BR in Form einer schriftlichen Betriebsvereinbarung*.

*) Den Hinweis finden Sie am Ende dieser Übersichtstabelle

§ 96a Abs 1 Z 1 ArbVG

Einstellung von Arbeitnehmern

Siehe unter Stichwort „Neuaufnahme von Personal“

 

Einvernehmliche Auflösung

Die einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses bedarf zwar keiner Zustimmung des Betriebsrates. Der AN kann aber vor der Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung vom AG verlangen, sich mit dem BR darüber zu beraten. In diesem Fall darf in den nachfolgenden 2 Arbeitstagen keine einvernehmliche Auflösung vereinbart werden („Sperrfrist“).

§ 104a ArbVG

Seite 106

Entlassung

Der AG hat den BR von jeder erfolgten Entlassung unverzüglich zu verständigen. Hat der BR der Entlassung binnen 3 Tagen ausdrücklich widersprochen, kann er die Entlassung auf Verlangen des AN anfechten, wenn die Entlassung ungerechtfertigt erfolgte und ein Anfechtungsgrund iSd § 105 Abs 3 ArbVG vorliegt.

§ 106 ArbVG

Gehaltsabrechnung

Siehe unter Stichwort „Personalverrechnung“

 

Gewerkschaft

Der BR kann in allen betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten die zuständige Gewerkschaft oder Arbeiterkammer beiziehen. Der AG ist verpflichtet, den Vertretern der Gewerkschaft oder Arbeiterkammer in diesen Beratungsfällen Zugang zum Betrieb zu gewähren. Der AG muss vorab verständigt werden.

§ 39 Abs 4 ArbVG

Gleitzeit

Die Einführung von Gleitzeit bedarf in Betrieben mit BR dessen Zustimmung in Form einer Betriebsvereinbarung.

§ 4b AZG

Informationsrecht

Der AG ist verpflichtet, dem BR über alle Angelegenheiten, welche die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Interessen der AN berühren, Auskunft zu erteilen.

Daneben bestehen laut Gesetz noch zahlreiche andere Informationsrechte in speziellen Einzelfragen, zB betreffend

  • wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebes,
  • geplanter Betriebsübergang,
  • betriebliche Berufsausbildung und Schulung
  • Grenzwertüberschreitungen (bei gefährlichen Arbeitsstoffen, Lärm, etc).

§ 91 Abs 1 ArbVG

§ 108 Abs 1 ArbVG

§ 108 Abs 2a ArbVG

§ 94 Abs 1 ArbVG

§ 92a Abs 2 Z 5 ArbVG

Kontrollmaßnahmen gegenüber Arbeitnehmern

Kontrollmaßnahmen und technische Systeme zur Kontrolle der Arbeitnehmer, die die Menschenwürde berühren, wie zB

  • Tor- oder Taschenkontrollen,
  • intensive Videoüberwachung,
  • Abhören von Telefongesprächen,
  • Arbeitszeiterfassung mittels Fincerscanning etc,

bedürfen zwingend der Zustimmung des BR in Form einer schriftlichen Betriebsvereinbarung.

§ 96 Abs 1 Z 3 ArbVG

OGH 20. 12. 2006, 9 ObA 109/06d

Seite 107

Kündigung

Der AG hat den BR vor jeder beabsichtigten Arbeitgeberkündigung zu verständigen. Der BR hat daraufhin 1 Woche Zeit, dazu Stellung zu nehmen. Hat der BR innerhalb dieser Frist einer geplanten Kündigung widersprochen, kann er diese - wenn der AG sie trotz Vorliegens eines Anfechtungsgrundes ausspricht - auf Verlangen des AN binnen einer Woche bei Gericht anfechten.

§ 105 ArbVG

Lohnabrechnung

Siehe unter Stichwort „Personalverrechnung“

 

Neuaufnahme von Personal

Der Arbeitgeber hat den BR über jede geplante Einstellung neuer AN zu informieren und über Verlangen des BR Beratungen durchzuführen.

Auch von jeder tatsächlich erfolgten Einstellung eines AN hat der AG den BR in Kenntnis zu setzen und über die Verwendung, Einstufung, Gehalt bzw Lohn sowie eine allfällige vereinbarte Probezeit oder Befristung des Dienstverhältnisses zu informieren.

§ 99 Abs 2 ArbVG

§ 99 Abs 4 ArbVG

Pensionskasse

Besteht eine betriebliche Pensionskasse oder eine betriebliche Altersvorsorge im Wege einer außerbetrieblichen Pensionskasse, hat der AG dem BR unaufgefordert den Prüfbericht (bzw dessen Kurzfassung) und den Rechenschaftsbericht der Pensionskasse zu übermitteln.

§ 91 Abs 3 ArbVG

Personalakten

Der BR hat - allerdings nur bei Einverständnis des jeweiligen AN - das Recht, Einsicht in dessen Personalakten (zB betreffend vorgemerkte Verwarnungen, interne Leistungsbeurteilungen etc) zu nehmen.

§ 89 Z 4 ArbVG

Personalfragebögen

Die Einführung von Personalfragebögen, die über allgemeine Personendaten und über die für die Dienstverwendung und Abrechnung notwendigen Daten hinausgehen (zB Fragen über die private Vermögenssituation des AN), bedarf zwingend der Zustimmung des BR in Form einer schriftlichen Betriebsvereinbarung.

§ 96 Abs 1 Z 2 ArbVG

Personalverrechnung

Dem BR steht das Recht zu, in die Gehalts- und Lohnkonten sowie in die für die Bezugsabrechnung erforderlichen Unterlagen (zB Urlaubsaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen, Reisekostenabrechnungen etc), Einsicht zu nehmen, sie zu überprüfen und die Auszahlung zu kontrollieren.

Ein direkter elektronischer Zugriff auf das Lohnverrechnungsprogramm steht dem BR aber laut Rechtsprechung nicht zu.

§ 89 Z 1 ArbVG;

OGH 4. 6. 2003, 9 ObA 3/03m, ARD 5434/4/2003

Seite 108

Sozialversicherungsvorschriften

Der BR kann die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen (zB korrekte Anmeldung) überwachen. Erforderlichenfalls kann er bei der GKK intervenieren.

§ 89 Z 3 ArbVG

§ 90 Abs 1 ArbVG

Streik

Aufgrund der betriebsverfassungsrechtlichen Friedenspflicht ist dem BR die Organisation eines Streiks oder ähnlicher Kampfmaßnahmen untersagt.

Dem BR ist es daher zB nicht erlaubt, rufschädigende Flugblätter an Kunden des AG zu verteilen.

§ 39 Abs 1 ArbVG

OGH 19. 11. 2003, 9 ObA 125/03b, ARD 5472/5/2004

Urlaubsumstellung

Die Umstellung des Urlaubsjahres vom individuellen Arbeitsjahr der AN auf das Kalenderjahr (oder zB auf das Geschäftsjahr) bedarf - mangels kollektivvertraglicher Regelung - der Zustimmung des BR in Form einer schriftlichen Betriebsvereinbarung.

Achtung: Erfolgt die Umstellung bloß auf Basis von Einzeldienstverträgen oder Betriebsübung, muss für das „Rumpfurlaubsjahr“ (= Kalenderjahr der Urlaubsumstellung bzw des Eintritts des jeweiligen AN) ein voller Jahresurlaub gewährt werden.

§ 2 Abs 4 UrlG

OGH 23. 1. 2003, 8 ObA 3/03d, ARD 5416/3/2003

Versetzung

Unbefristete oder zumindest 13-wöchige Versetzungen

  • bedürfen im Falle einer Verschlechterung für den AN der vorherigen Zustimmung des BR;
  • müssen im Falle einer verbessernden bzw zumindest gleichwertigen Versetzung des Arbeitnehmers dem BR mitgeteilt und auf dessen Verlangen mit ihm beraten werden.

§ 101 ArbVG

Wohlfahrtseinrichtungen

Der BR ist berechtigt,

  • Wohlfahrtseinrichtungen (zB Betriebsküche, Betriebskindergarten, Pendlerbusse, Darlehensaktionen etc) selbst zu errichten und zu verwalten,
  • an der Verwaltung betrieblicher Wohlfahrtseinrichtungen teilzunehmen und die Abschaffung solcher Einrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen bei Gericht anzufechten.

§ 93 ArbVG

§ 95 ArbVG

Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,

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