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2. Freizeitgewährung, Freistellung und Bildungsfreistellung

David/Sabara2. AuflSeptember 2012

2.1. Freizeitgewährung

Begriff Freizeitgewährung

Den Betriebsratsmitgliedern ist gemäß § 116 ArbVG die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. Davon zu unterscheiden sind die gänzliche Freistellung eines oder mehrerer Betriebsratsmitglieder nach § 117 ArbVG (siehe Seite 19 f) und die gemäß § 118 ArbVG zu gewährende Bildungsfreistellung (siehe Seite 22 f).

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