Das Ersatzmitglied und Reihenfolge des Nachrückens
Ersatzmitglieder sind die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Betriebsratsmitgliedern folgenden Wahlwerber. Ein Ersatzmitglied tritt gemäß § 65 ArbVG an die Stelle eines Betriebsratsmitglieds, wenn dessen Mitgliedschaft erlischt bzw das Mitglied verhindert ist (dh zB bei Krankheit, Kuraufenthalt, Urlaub; auf die Dauer der Verhinderung kommt es nicht an).

