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BAO § 289

Scherff59. AuflDezember 2011

2883
Meritorische Bescheidaufhebung durch die Berufungsbehörde nur dann, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt; kassatorische Entscheidung dann, wenn das Finanzamt Ermittlungen unterlassen hat

VwGH 23.09.2010 2010/15/0108, ebenso 2010/15/0038
ÖStZ 2011/357, 235
ÖStZB 2011/174, 288
ÖStZB 2011/195, 317
SWK R 17 583/2011

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