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A. Theoretische Kurzeinführung

Fritz/Klement/Taub2. AuflAugust 2021

Der Umgründungsplan (§ 39 UmgrStG676676§ 39 UmgrStG betrifft nur Ertragsteuern und nicht Verkehrssteuern; vgl hierzu VwGH 29.11.2001, 99/16/0119 = ÖStZB 2002/411, 529.) verfolgt den Zweck, mehrere ein und dasselbe Vermögen betreffende Umgründungsschritte auf einen Stichtag zusammenzulegen677677ARD 4928/17/98 = RdW 1998, 238.. Durch das Aufstellen eines Umgründungsplanes soll erreicht werden, dass ertragsteuerlich die Vermögensübernahme für mehrere Umgründungsschritte, die ganz oder teilweise dasselbe Vermögen betreffen, mit Ablauf eines einzigen Umgründungsstichtages als bewirkt gilt und erst dem letzten Rechtsnachfolger das Vermögen mit Beginn des dem Umgründungsstichtag folgenden Tages zugerechnet wird.678678 Hübner-Schwarzinger/Kofler in Kofler (Hrsg), Umgründungssteuergesetz Jahreskommentar8 (2019) § 39 Rz 21.

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