Der Umgründungsplan (§ 39 UmgrStG676) verfolgt den Zweck, mehrere ein und dasselbe Vermögen betreffende Umgründungsschritte auf einen Stichtag zusammenzulegen677. Durch das Aufstellen eines Umgründungsplanes soll erreicht werden, dass ertragsteuerlich die Vermögensübernahme für mehrere Umgründungsschritte, die ganz oder teilweise dasselbe Vermögen betreffen, mit Ablauf eines einzigen Umgründungsstichtages als bewirkt gilt und erst dem letzten Rechtsnachfolger das Vermögen mit Beginn des dem Umgründungsstichtag folgenden Tages zugerechnet wird.678

