1. Begriff und Wesen, Rechtsgrundlagen
Eine Spaltung liegt vor, wenn eine Körperschaft das Vermögen auf eine oder mehrere andere Körperschaften überträgt und die Gesellschafter der spaltenden Gesellschaft als Gegenleistung für diese Vermögensübertragung neue Anteile der aufnehmenden Körperschaft erhalten. Je nachdem, ob die spaltende Körperschaft ihr gesamtes Vermögen überträgt und untergeht oder nur einen Teil ihres Vermögens überträgt und weiter bestehen bleibt, liegt eine Aufspaltung oder eine Abspaltung vor. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die aufnehmende Körperschaft bereits besteht (Spaltung zur Aufnahme) oder im Zuge der Spaltung gegründet wird (Spaltung zur Neugründung).

