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A. Theoretische Kurzeinführung

Fritz/Klement/Taub2. AuflAugust 2021

1. Begriff, Anwendung des Umgründungssteuergesetzes

Der abgabenrechtliche Begriff „Zusammenschluss“ wird (ausschließlich) in § 23 UmgrStG definiert495495Im Anwendungsbereich des Unternehmensrechts regelt die Einlagenvorschrift des § 202 Abs 2 UGB den Zusammenschluss insoweit, als dass durch die Personengesellschaft übernommenes Vermögen mit dem Buchwert des Übertragenden zu bewerten ist, ohne jedoch den Begriffsumfang eines Zusammenschlusses zu bestimmen. Aus diesem Grunde findet der dem Steuerrecht entlehnte und im § 23 Abs 1 UmgrStG definierte Begriff des Zusammenschlusses als Mindestumfangsbeschreibung auch seine unternehmensrechtliche Deckung.; ein zivilrechtliches Begleitgesetz existiert nicht.

Ein Zusammenschluss liegt dann vor, wenn begünstigtes Vermögen (zumindest) eines Zusammenschlusspartners496496 Huber in Wundsam/Zöchling/Huber/Khun (Hrsg), UmgrStG5 (2015) § 23 Rz 26. (Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile), welches der Erzielung von betrieblichen Einkünften gemäß § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 dient,

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