1. Begriff, Anwendung des Umgründungssteuergesetzes
Der abgabenrechtliche Begriff „Zusammenschluss“ wird (ausschließlich) in § 23 UmgrStG definiert495; ein zivilrechtliches Begleitgesetz existiert nicht.
Ein Zusammenschluss liegt dann vor, wenn begünstigtes Vermögen (zumindest) eines Zusammenschlusspartners496 (Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile), welches der Erzielung von betrieblichen Einkünften gemäß § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 dient,

