20.9. Beteiligungs- und Gesellschaftervereinbarung
Anmerkungen: Die (Beteiligungs- und) Gesellschaftervereinbarung dient dazu, die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander und der Gesellschaft zu den Gesellschaftern schuldrechtlich näher auszugestalten. Sie umfasst Regelungen

