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12.2. - 02 Geschäftsordnung eines organrechtlichen Beirats

Fritz2. AuflDezember 2016

Konzept

Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst (§ 1.2.).Einem Gesellschafter ist das Recht eingeräumt, während der Dauer seiner Gesellschaftereigenschaft alle Beiratsmitglieder zu bestellen; nach diesem Zeitpunkt ist eine qualifizierte Mehrheit erforderlich (§ 2.).

Seite 1008

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