10.2.1. In § 35 Abs 1 GmbHG geregelte Beschlussgegenstände
10.2.1.1. Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses (Z 1)
Unverzüglich nach der in der Verantwortung sämtlicher Geschäftsführer obliegenden Aufstellung des Jahresabschlusses innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss des letzten Geschäftsjahres (§ 222 Abs 1 UGB), ist dieser unverzüglich
wenn gesetzlich oder gesellschaftsvertraglich erforderlich: dem Abschlussprüfer (§ 268 UGB);