2.26.9. – 01 Formulierungsvorschlag
§ 26 Gewinnverwendung
Die Verwendung eines etwaigen Bilanzgewinnes (§ 231 Abs 2 Z 26 UGB) bleibt einer besonderen Beschlussfassung der Gesellschafter von Jahr zu Jahr vorbehalten.
2.26.9. – 01 Formulierungsvorschlag
§ 26 Gewinnverwendung
Die Verwendung eines etwaigen Bilanzgewinnes (§ 231 Abs 2 Z 26 UGB) bleibt einer besonderen Beschlussfassung der Gesellschafter von Jahr zu Jahr vorbehalten.
