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2.26.9. Gemeinnützige GmbH

Fritz/Wildmoser/Koch2. AuflSeptember 2015

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2.26.9. – 01 Formulierungsvorschlag

§ 26 Gewinnverwendung

Die Verwendung eines etwaigen Bilanzgewinnes (§ 231 Abs 2 Z 26 UGB) bleibt einer besonderen Beschlussfassung der Gesellschafter von Jahr zu Jahr vorbehalten.

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