Vorbemerkungen: Die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens ist vielfach jener Bereich, der das meiste Streitpotenzial im Verhältnis der Gesellschafter zueinander in sich birgt. Es stehen üblicherweise zwei völlig konträre Standpunkte einander gegenüber: der ausscheidende Gesellschafter möchte einen möglichst hohen Preis für seinen Geschäftsanteil erzielen und sieht im Hinblick auf die künftige Ertragsfähigkeit des Unternehmens manchmal geradezu paradiesische Zustände. Dem gegenüber stehen die übrigen Gesellschafter, welche den zu übernehmenden Geschäftsanteil möglichst günstig erwerben wollen und zu hohen Kaufpreisvorstellungen des veräußerungswilligen Gesellschafters vielfach mit dem Argument begegnen, die Gesellschaft kann sich das nicht leisten. Nicht die Gesellschaft bezahlt den Kaufpreis, sondern der (die) verbleibende(n) Gesellschafter; für die Finanzierung des Kaufpreises ist in vielen Fällen eine maximale Ausschöpfung des Gewinnbezugsrechtes erforderlich. Diese (gesellschaftsrechtlich zulässigen) Gewinnausschüttungen können in der Folge dazu führen, dass die Gesellschaft nicht mehr über die für (Ersatz-)Investitionen notwendige Finanzkraft mangels ausreichender liquider Reserven verfügt.

