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2.21. Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses

Fritz/Wildmoser/Koch2. AuflSeptember 2015

Vorbemerkungen: Im Gegensatz zum Recht der Personengesellschaften sieht das GmbH-Gesetz weder ein Recht zur ordentlichen noch zur außerordentlichen Kündigung in Form einer Auflösungsklage vor;497497Vgl hierzu stellvertretend OGH 29.1.2001, 3 Ob 57/00d = GesRZ 2001, 94 = RdW 2001/374, 340 = EvBl 2001/112, 471. wie bei jedem Dauerschuldverhältnis besteht jedoch die Möglichkeit der Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses aus wichtigem Grund. Es ist daher im Regelfall unerlässlich, im Gesellschaftsvertrag ein Kündigungsrecht zu vereinbaren; dieses kann auch an bestimmte Voraussetzungen gebunden werden,498498Siehe im Detail Singer, Gesellschafterstreit vermeiden oder gewinnen (2009) 94. wie zB

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