Vorbemerkungen: Im Gegensatz zum Recht der Personengesellschaften sieht das GmbH-Gesetz weder ein Recht zur ordentlichen noch zur außerordentlichen Kündigung in Form einer Auflösungsklage vor;497 wie bei jedem Dauerschuldverhältnis besteht jedoch die Möglichkeit der Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses aus wichtigem Grund. Es ist daher im Regelfall unerlässlich, im Gesellschaftsvertrag ein Kündigungsrecht zu vereinbaren; dieses kann auch an bestimmte Voraussetzungen gebunden werden,498 wie zB

