„Wirtschaftsverträge“ bilden einen wesentlichen Bestandteil des sog „Wirtschaftsrechts“, das in erster Linie als die Gesamtheit all jener privatrechtlichen, öffentlich-rechtlichen und strafrechtlichen Rechtsnormen und Maßnahmen verstanden wird, mit denen der „Staat“ auf die Rechtsbeziehungen der am Wirtschaftsleben Beteiligten untereinander und im Verhältnis zum Staat einwirkt. Die dabei zu berücksichtigende breite Vielfalt an Regelungen mit Bezug zur Wirtschaft spiegelt die enorme Bedeutung des disziplinenübergreifenden Wirtschaftsrechts wider. In diesem Sinn ist auch das private Wirtschaftsvertragsrecht nicht als eigenständiger Teilbereich des allgemeinen Vertragsrechts zu begreifen, sondern richtet sich die Qualifikation vertragstypusunabhängiger Wirtschaftsverträge allein nach dem in diesem Zusammenhang vorausgesetzten Wirtschaftsbezug. Die Besonderheit des Wirtschaftsvertragsrechts besteht also in seinem wirtschaftsbezogenen Regelungsbereich, der vom privaten Lebensbereich abzugrenzen ist und dessen Regelungen nur solche Sachverhalte betreffen, bei denen die Vertragsparteien am Wirtschaftsleben teilnehmen.