Unter Leistungsentgelt wird eine bestimmte Form der Entgeltleistung des AG (vgl zum Entgelt auch Rz 59) verstanden, deren Anfall und Ausmaß sich nach dem Erreichen eines bestimmten Arbeitserfolges richtet (zB Akkord). Rechtsgrundlage derartiger Zahlungen kann der Kollektivvertrag, eine Betriebsvereinbarung (§ 96 Abs 1 Z 4 ArbVG) oder der Einzelarbeitsvertrag sein. Die Festsetzung von Leistungsentgelten für einzelne AN oder einzelne Arbeiten, die generell nicht vereinbart werden können, bedarf gern § 100 ArbVG jedoch der Zustimmung des Betriebsrates, wenn es zwischen Betriebsinhaber und AN zu keiner Einigung kommt (Näheres siehe Cerny in Cerny et al, Arbeitsverfassungsrecht, Band 3, ÖGB Verlag, § 100).

