Die Einführung der Elternteilzeit 2004 bezweckte für Eltern, die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben zu erleichtern. Nunmehr haben Eltern (ausgenommen Lehrlinge), die in Betrieben mit mehr als 20 AN bereits seit drei Jahren beschäftigt sind, einen durchsetzbaren Anspruch auf Herabsetzung ihrer Arbeitszeit, längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes. Eltern mit einer Beschäftigungsdauer unter drei Jahren oder in Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten haben keinen durchsetzbaren Anspruch, sondern müssen eine Teilzeitbeschäftigung weiterhin mit dem AG vereinbaren.

