Das PatG 1970 definiert im § 7 Abs 3 den Begriff der Diensterfindung. Eine solche liegt vor, wenn sie ihrem Gegenstand nach in das Arbeitsgebiet des Unternehmens, in dem der AN tätig ist, fällt und wenn
entweder die Tätigkeit, die zu der Erfindung geführt hat, zu den dienstlichen Obliegenheiten des AN gehört oder
