Für die außergerichtliche Geltendmachung finden sich unterschiedliche Formgebote.
Jedenfalls zu beachten ist, dass der geforderte Anspruch hinreichend zu konkretisieren ist. Eine genaue Bezifferung der Forderung ist nicht notwendig. Der Anspruchsgegner muss allerdings erkennen können, welche Ansprüche gemeint sind.44

