Der Begriff der Verjährung ist den meisten Menschen durchaus geläufig. Auch die dreijährige Frist, die für viele arbeitsrechtliche Forderungen gilt, ist weithin bekannt, ganz anders dagegen die im Arbeitsrecht weit verbreiteten Verfallsbestimmungen. Kommt in der Beratungspraxis die Rede auf den Verfall und seine drastischen Folgen, zeigt sich oft ungläubiges Erstaunen.

