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1.1 Einleitung

Scherz3. AuflMärz 2010

„Atypische Beschäftigung“ umfasst vielerlei Arten, die vom Normalarbeitsverhältnis abweichen. So werden z.B. Teilzeitbeschäftigung, geringfügige Beschäftigung, Telearbeit, Leiharbeit, Nachtarbeit und Schichtarbeit als „atypisch“ bezeichnet. Im Weiteren wollen wir uns allerdings auf die zwei klassischen Fälle „atypischer“ Arbeit konzentrieren, nämlich auf freie Dienstverträge und Werkverträge. Beide Arten sind dadurch gekennzeichnet, dass als Grundlage der Verträge das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) gilt und dass arbeitsrechtliche und kollektive Normen größtenteils nicht anwendbar sind.

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