Vorsteuerausschluss bei gemischter Verwendung eines Wirtschaftsgutes (Amtsgebäude) durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts, insoweit sie im nicht unternehmerischen Bereich für nicht unternehmensfremde Zwecke (satzungsmäßige bzw hoheitliche Zwecke) eingesetzt werden: Vorsteuerabzug bei gleichzeitiger hoheitlicher und gewerblicher Nutzung der Sporthalle einer Gemeinde

