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KStG 1988 § 22 Abs 3

Scherff58. AuflDezember 2010

1162
Verschärfung der Empfängerbenennung durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2010: Neuer Strafzuschlag bei „unzulässigem Schweigen“ von Körperschaften

Haider Juliane, Schlager Stefan, SWK S 1015 1449/2010

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