3.3.1. Allgemeines
Der Begriff der Auffanggesellschaft stammt aus der Praxis, es gibt dafür keine gesetzliche Definition.412 Neben dem Begriff „Auffanggesellschaft“ werden auch häufig die Begriffe Sanierungsgesellschaft, Übernahmegesellschaft, Fortführungs- und Nachfolgegesellschaft oder Fortführungssanierungsgesellschaft gleichbedeutend verwendet. Zu unterscheiden sind dabei im Wesentlichen die folgenden zwei Varianten der übertragenden Sanierung:

