Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung führt nicht zum Erlöschen des Abgabenanspruchs und steht auch der Durchführung eines Finanzstrafverfahrens nicht entgegen
UFS Linz 17.12.2008 RV/0816-L/03
Fuchs Hubert W., UFSaktuell 123/2009
Fischerlehner Johann, UFSjournal 72/2009