Abgabe von Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen, in denen nur Vorsteuern für den gewerblich genutzten Teil eines Amtsgebäudes beantragt werden, sind als Schriftstücke iSd § 12 Abs 2 Z 1 UStG 1994 (schriftliche Mitteilung) mit negativer Zuordnungsentscheidung zu werten
UFS Linz 03.10.2008 RV/0070-L/05
Fuchs Hubert W., UFSaktuell 28/2009

