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BewG § 10 Abs 1 Z 2

57. AuflDezember 2009

1218
Abweichen des gemeinen Werts einer Liegenschaft vom Verkehrswert, wenn die Immobilie durch Wohn- und Fruchtgenussrecht sowie andere ähnliche Rechte belastet ist, die in der Person des Steuerpflichtigen oder seines Rechtsvorgängers begründet sind, iZm einer Betriebsaufgabe

Pröll Martin, ÖStZ 2009/163

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