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FLAG § 8 Abs 2

57. AuflDezember 2009

1043
Familienbeihilfenanspruch von „älteren“ Antragstellern, die in früheren Zeiträumen regelmäßig berufstätig waren, auf erhöhte Familienbeihilfe: Ist die rückwirkende Feststellung der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit zumutbar, wenn der zu beurteilende Zeitraum sehr lange zurückliegt?

Lenneis Christian, Pavlik Ingrid, UFSjournal 4/2009

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