Eine Zuwendung an einen Begünstigten stellt auch im Bereich betrieblicher Privatstiftungen mangels Entgeltlichkeit grundsätzlich keinen umsatzsteuerbaren Vorgang dar (siehe bereits zur eigennützigen Privatstiftung Rz II/498). Stand einer betrieblichen Privatstiftung für einen Gegenstand ein Vorsteuerabzug zu, kann die Zuwendung desselben an den Begünstigten aber zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung führen. Zu beachten sind insbesondere (je nach zeitlichem Anwendungsbereich) die §§ 1 Abs 1 Z 2 lit a UStG 1972 bzw 1994 vor BGBl I 2003/134 und die §§ 3 Abs 2 und 3a Abs 1a Z 1 UStG 1994 idF BGBl I 2003/134 (zu Einzelheiten siehe bereits Rz II/498). Da auch im Bereich des Eigenverbrauchs die Befreiungsbestimmungen des § 6 UStG 1972/1994 zu berücksichtigen sind, wird es bei der Zuwendung von Bar- oder Buchgeld (selbst aus einem unternehmerischen Bereich) zu keiner Eigenverbrauchsbesteuerung kommen.

