Zuwendungen an betriebliche Privatstiftungen stellen grundsätzlich eine unentgeltliche Zuwendung an eine privatrechtliche Stiftung oder damit vergleichbare Vermögensmasse iSd § 1 Abs 1 StiftEG dar (sachliche Steuerpflicht des StiftEG). Da die hier erörterten betrieblichen Privatstiftungen ihren Sitz jedenfalls im Inland haben, wäre auch die persönliche Steuerpflicht (§ 1 Abs 2 StiftEG) gegeben.

